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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Schubert – STM
 
1              Errichtung von Anlagen:
1.1                  Für die Errichtung einer Anlage wird die Vergütung unter Zugrundelegung des Verbrauches von Material einschließlich Verschnitt und des aufgewendeten Arbeitslohnes für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung nach den bei uns üblichen Sätzen, berechnet. Wegezeiten gelten als Arbeitszeit. Bei uns übliche Auslösungen und Zulagen, Kosten für Fahrt sowie Fracht und Verpackung für die Anlieferung der gesamten Materialien, Werkzeuge und Geräte sowie technische unterlagen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
1.2                  Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu bestellen:
Handwerker und Hilfskräfte in der von uns als notwendig erachteten und angegebenen Zahl sowie geeignete und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien und Werkzeugen sowie Arbeiten nicht schwachstrom-technischer Art, insbesondere Starkstrom-, Stemm- Maurer-, Erd-, Beton-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
1.3                  Vor Aufnahme der Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung oder Änderung einer Anlage hat unser Vertragspartner uns die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Leitungen bzw. Anlagen zu bezeichnen. Sämtliche Vorarbeiten müssen soweit fortgeschritten sein, dass mit der Errichtung, Instandhaltung oder Änderung einer Anlage unverzüglich begonnen werden kann.
1.4                  Unser Vertragspartner verpflichtet sich, die geleisteten Arbeiten sowie deren Beendigung täglich auf von uns gestellten Formularen schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen.
 
 
2                     Zahlungsbedingungen:
2.1                  Unsere Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 %, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten. Bei Verzögerungen der Montagearbeiten von Anlagen oder Systemen, z.B. aufgrund baulicher Gegebenheiten, können in Absprache mit dem Auftraggeber Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen vereinbart und durch den Auftraggeber vergütet werden. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, unsere weiteren Tätigkeiten einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
2.2                  Alle Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderer Wertpapiere erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehender Kosten durch den Vertragspartner. Bei Wechselhingabe hat der Vertragspartner alle Diskontzinsen und Spesen nach unserer Berechnung zu tragen.
2.3                  Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir Ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn zu vergüten.
2.4                  Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener Höhe. Unser Vertragspartner kann ein Zurückhaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
 
 
3                     Eigentumsvorbehalt:
3.1                  Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsrecht, das dann gegebenenfalls auf uns übergeht (947, 948 BGB).
 
 
4                     Gewährleistung:
4.1                  Auf alle von uns gelieferten Geräte und Anlage gewähren wir die gesetzliche Mindestfrist von 24 Monaten. In besonderen Fällen , z.B. bei solchen Geräten, welche vom Hersteller eine höhere Gewährleistungszeit erhalten, erhalten diese Geräte geben wir diese Gewährleistungszeit ebenfalls an den Auftraggeber weiter. Diese Geräte erhalten von uns ebenfalls die vom Hersteller verlängerte Gewährleistungsfrist.
4.2                  Mängelrügen müssen innerhalb 30 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der angeblich mangelhaften Leistung schriftlich uns (nicht einem Vertreter) gegenüber unter genauer Angabe der behaupteten Mängel erfolgen. Andernfalls entfällt bei offensichtlichen Mängeln jede Gewährleistung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung ist sofort einzustellen.
4.3                  Die beanstandete Ware bzw. Leistung muss bis zu unserer Stellungnahme im Zustand der Anlieferung verbleiben. Bei Veränderung durch den Vertragspartner oder Dritte entfällt die Gewährleistung. Dasselbe gilt, wenn uns der Vertragspartner keine Gelegenheit gibt, uns von den Mängeln zu überzeugen oder wenn er auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.
4.4                  Bei begründeten Beanstandungen können wir nach unserer Wahl kostenfrei nachbessern oder kostenfreien Ersatz gegen Rückgabe der fehlerhaften Teile liefern. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, was vor allem für Ersatzansprüche aus Folgeschäden gilt. Wir sind zu mindestens 2 Nachbesserungs- oder Ersatzteillieferungsversuchen berechtigt, wofür uns der Vertragspartner eine angemessene Pflicht zubilligen muss. Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist allerdings, dass der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und dem Wert des unbeanstandeten Teiles der Lieferung bzw. Leistung entsprechen, nicht im Rückstand ist und die Anlage nach den gültigen VDE-Bestimmungen für Gefahrenmeldeanlagen regelmäßig nach den besonderen Bedingungen eines Instandhaltungs-/Wartungsvertrages gewartet wird.
4.5                  Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
 

 
5                     Allgemeine Haftungsbegrenzungen:
5.1                  Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubte Handlung und auf Ersatz von Mängelfolgeschäden - auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen - werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.
5.2                  Gehört der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
5.3                  Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldung.
 
 
6                     Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht:
6.1                  Unsere Vertragsbeziehungen beurteilen sich ausschließlich nach deutschem Recht. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist - auch im Wechsel- und Scheckprozess – ist das Amtsgericht Kleve.
 
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